top of page
Als Psychotherapeutin bin ich gemäß § 15 Psychotherapiegesetz, zur Verschwiegenheit über alle mir in Ausübung meines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht ist eine rechtsverbindliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen und Personen, ihnen anvertraute Informationen nicht an andere Personen (sogenannte Drittpersonen) weiter zu geben. Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen sowohl Privatpersonen als auch Amtspersonen. Die Verschwiegenheitspflicht unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
bottom of page